Anmeldung zum Schiffskonvoi am 03.05.2025 – für Fahrgastschiffe OHNE Hotelkabinen

Anmeldeformular zum Schiffskonvoi am 03.05.2025 – für Fahrgastschiffe OHNE Hotelkabinen
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Anmeldeformular zum Schiffskonvoi am 03.05.2025 – für Fahrgastschiffe OHNE HotelkabinenSchritt 1 von 2

Angaben zum Schifffahrtsunternehmen

Wichtig: Eine reibungslose Kommunikation mit der Einsatzleitung muss während der gesamten Veranstaltung gewährleistet sein. Bei Missachtung oder grober Fahrlässigkeit erfolgt der Ausschluss von der Veranstaltung. Änderungen sind unbedingt unaufgefordert bis spätestens zum 21. April 2025 einzureichen. Am Veranstaltungstag bestätigt der Schiffsführer erneut seine Erreichbarkeit.

Technische Angaben zum teilnehmenden Schiff

Bugstrahl / Ruder

Angaben zur Anzahl an Personen auf dem Schiff

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung des Kostenzuschusses anhand der tatsächlichen Gäste berechnet wird (davon ausgenommen sind natürlich Mitarbeitende sowie Mitarbeitende der Dienstleister als auch Künstler), welche sich auf dem Schiff befinden. Die hier abgefragte voraussichtliche Anzahl der Gäste dient als vorläufige Berechnungsgrundlage. Nach der Veranstaltung erfolgt eine finale Abrechnung mit den tatsächlichen Zahlen und es erfolgt entsprechend eine Gutschrift bzw. eine Nachberechnung.

Angaben zur Abfahrt

Wichtig: Sollte es zu einer Änderung bei der ersten Ausstiegsstelle / Anleger kommen, so reichen Sie uns bitte auch diesen unaufgefordert bis spätestens zum 21. April 2025 nach!

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Anmeldegebühr

Mit der Anmeldung wird die Verpflichtung zur Zahlung der einmaligen Anmeldegebühr in Höhe von 395,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer begründet. Die Gebühr wird zum 10. März 2025 nach Rechnungsstellung fällig. Die Zahlung erfolgt erst nach Rechnungsstellung. Die Gebühr deckt insbesondere die unmittelbar mit dem Schiffskonvoi zusammenhängenden allgemeinen Planungs- und Organisationskosten, die vorbereitenden Maßnahmen zur Sicherung und Bereitstellung der Wasserstraße (WSA), sowie die mit der Beantragung der schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis anfallenden Leistungen ab. Die Gebühr kann, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht zurückgefordert werden.

Kostenzuschuss pro Gast

Mit der Anmeldung wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenzuschusses in Höhe von 18,75 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer pro Gast begründet. Der Kostenzuschuss wird zum 10. März 2025 nach Rechnungsstellung fällig. Im Falle einer verspäteten Zahlung wird ein pauschaler Verspätungszuschlag in Höhe von 50,00 € zzgl. 19% MwSt.  fällig.

Diese Gebühr deckt anteilsmäßig die Kosten für die Organisation und Durchführung des Schiffskonvois im Rahmen von „Rhein in Flammen Bonn“ sowie für Maßnahmen zur Sicherheit, den Brandschutz, die notärztliche Versorgung und die Illuminierung der Ufer.

Dieser Beitrag gilt unabhängig von der Größe des Schiffes sowie der maximal zulässigen Personenzahl. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grundlage der hier angegebenen voraussichtlichen Gästeanzahl auf dem teilnehmenden Schiff. Nach der Veranstaltung wird die Abrechnung basierend auf der tatsächlichen Anzahl der Gäste, die sich auf dem Schiff befanden, korrigiert. Sollte es zu Mehr- oder Minderwerten kommen, erfolgt im Anschluss an den Schiffskonvoi eine Nachberechnung bzw. Gutschrift.

Stornierungen und Ummeldungen

Im Anmeldebogen sind alle abgefragten Daten vollständig anzugeben. Die Ausstiegsstelle der Gäste nach dem Abschlussfeuerwerk in Bonn ist separat zu vermerken. Der Vertrag ist für jedes Schiff einzeln auszufüllen. Bitte melden Sie sich zeitnah an, die verbindliche Anmeldefrist endet am 01.01.2025. Ummeldungen und Stornierungen sind bis zum 01. März 2025 kostenfrei möglich.

Stornogebühren bei späterer Absage:

Nach dem 01.03.2025: 20 % des Gesamtbetrages

Ab dem 15.03.2025: 50 % des Gesamtbetrages

Ab dem 01.04.2025: 80 % des Gesamtbetrages

Ab dem 15.04.2025: 100 % des Gesamtbetrages

Pflichten des Schifffahrtsunternehmens

Das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet sich, die Richtlinien und Anordnungen des Veranstalters, des Wasser- und Schifffahrtsamtes sowie der Wasserschutzpolizei zu erfüllen und sämtliche gesetzlichen schifffahrtsrechtlichen Regelungen zu beachten. Die Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes holt die RiF Bonn GmbH im Namen und Auftrag des Schifffahrtsunternehmens ein. Das Schifffahrtsunternehmen stellt sicher, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllt sind.

Das Schifffahrtsunternehmen garantiert, dass der / die Schiffsführer rechtzeitig vor Fahrtantritt eine Kopie dieses Vertrages, der schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis inklusive ihrer Bedingungen und Auflagen, der besonderen Anweisungen sowie der Aufstellungspläne für die Start- und Schlussaufstellung erhält, diese kennt und befolgt. Die dem Schifffahrtsunternehmen zugewiesenen Verpflichtungen sind unbedingt einzuhalten. Es ist zudem wichtig, dass mindestens einer der Schiffsführer ausreichend Deutsch spricht, um eine spontane Abstimmung des Konvois über Funk zu ermöglichen.

Das Schiff muss von einem Patentinhaber geführt werden, das Patent ist auf Verlangen vorzulegen.

Das Fahrgastschiff ist mit einer Lichterkette und zusätzlicher Außenbeleuchtung ausgestattet.

Die Übertragung der Musik zur großen Feuerwerks- und Drohnenshow sowie der einzelnen Aktionsflächen entlang des Ufers erfolgt über unsere eigene Radiofrequenz, die an Bord verpflichtend ist! Die Radiofrequenz entnehmen Sie bitte dem Handlungsleitfaden. Ein entsprechender Empfänger muss vorhanden sein, und die Beschallung des gesamten Schiffes ist sicherzustellen.

Den Anweisungen des Veranstalters sowie der wasserseitigen Einsatzleitung ist stets Folge zu leisten.

Das Schifffahrtsunternehmen hat sicherzustellen, dass eine ausreichende und gültige Haftpflichtversicherung besteht. Ein Nachweis ist der RiF Bonn GmbH auf Aufforderung vorzulegen. Außerdem ist das Schifffahrtsunternehmen eigenverantwortlich für die Einhaltung aller von den Behörden auferlegten Sicherheitsvorkehrungen sowie der von der RiF Bonn GmbH geforderten Maßnahmen des Sicherheitskonzepts, auch wenn diese kurzfristig geändert werden sollten.

Haftung

Die RiF Bonn GmbH übernimmt keine Haftung für den Ausfall, Teilausfall oder Abbruch der Veranstaltung, es sei denn, dieser ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der RiF Bonn GmbH zurückzuführen.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Schifffahrtsunternehmen allein für die sorgfältige Durchführung seiner Leistungen gegenüber Dritten (insbesondere Gästen) sowie für die Teilnahme am Schifffahrtsverkehr verantwortlich ist. Das Schifffahrtsunternehmen trägt eigenverantwortlich die Pflicht, Schädigungen Dritter zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund stellt das Schifffahrtsunternehmen die RiF Bonn GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die durch oder im Zusammenhang mit der Teilnahme des Schifffahrtsunternehmens am Schiffskonvoi im Rhamen von „Rhein in Flammen Bonn“ entstehen, es sei denn, diese Schäden wurden ohne Mitverschulden des Schifffahrtsunternehmens durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der RiF Bonn GmbH oder deren Vertreter bzw. Mitarbeiter verursacht.

In einem solchen Fall ist die Haftung der RiF Bonn GmbH auf den typischen Schadenverlauf sowie auf die Haftungshöchstsumme der von der RiF Bonn GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.

Absage durch die RiF Bonn GmbH

Die RiF Bonn GmbH steht in enger Kommunikation mit der Stadt Bonn hinsichtlich der Umsetzung der Gesamtveranstaltung (Landveranstaltung und Schiffskonvoi).

Die RiF Bonn GmbH ist berechtigt, die schiffseitige Veranstaltung abzusagen, wenn die Durchführung des Schiffskonvois aus sicherheitstechnischen, politischen, wirtschaftlichen, meteorologischen, wasserstandstechnischen, pandemiebedingten oder sonstigen gleichartigen Gründen, die von der RiF Bonn GmbH nicht zu vertreten sind, unmöglich, unzumutbar oder erheblich erschwert bzw. gefährdet wird. Dies gilt insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Kriegen, Terroranschlägen, Streiks oder behördlichen Anordnungen, die die Veranstaltung unmöglich machen.

In Fällen höherer Gewalt ist die RiF Bonn GmbH von jeglicher Haftung für den Ausfall, Teilausfall oder Abbruch der Veranstaltung befreit.

Die RiF Bonn GmbH haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Schriftform, Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für beide Parteien ist Bonn. Sollte der Beklagte keinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, kann der Kläger nach freier Wahl den Beklagten auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schiffsunternehmens sind ausdrücklich ausgeschlossen und finden keine Anwendung.